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Die unselbstständige Stiftung im Steuerrecht
Die unselbstständige Stiftung wird definiert als Zuwendung von Vermögenswerten, durch den Stifter, an eine andere Rechtsperson, mit der Maßgabe die übertragenen Vermögenswerte dauerhaft zur Verwirklichung eines festgelegten Zweckes zu verwenden.
Im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, ist die unselbständige Stiftung frei von staatlichen Mitwirkungserfordernissen und somit relativ schnell zu erreichen, einfach in der Handhabung und Stift und Träger auch nach der Errichtung an die veränderte Vorstellung des Stifters anzupassen. Gerade die nachträglichen Anpassungsmöglichkeiten sind für viele Stifter ein sehr wichtiger Aspekt. Die Stiftungsbehörden sehen die Änderung der Satzung einer rechtsfähigen Stiftung in aller Regel kritisch. Die erforderliche staatliche Genehmigung der Satzungsänderungen ist nur schwer, oftmals gar nicht zu erreichen. Die unselbständige Stiftung eröffnet diese Möglichkeit ohne weiteres, da eine Satzungsänderung nicht mehr ist als eine Vertragsänderung zwischen Träger und Stifter. Lediglich, das Finanzamt, überprüft, ob die geänderte Satzung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrecht entspricht.
Genauso, wie die selbstständige Stiftung, ist die unselbstständige Stiftung steuerrechtsfähig, also als Körperschaftsteuer-Subjekt, im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, d.h. Zweckvermögen privaten Rechts zu Kennzeichen.
Die Stiftung, die unselbstständige Stiftung, kann sowohl, durch Verfügung durch Todeswege, als auch zu Lebzeiten errichtet werden. Die Errichtung zu Lebzeiten kann in Form einer Schenkung unter Auflage oder als Treue Vertrag ausgestaltet werden. In der Literatur zur unselbstständigen Stiftung, ist die rechtlich Einordnung des Stiftungsgeschäft unter lebenden uneinheitlich. Die herrschende Meinung nimmt an, dass in Abhängigkeit von den konkreten getroffenen Vereinbarungen und den weiteren Rahmenbedingungen, die Stiftungserrichtung entweder eine Schenkung oder ein Treueverhältnis vorliegen kann.
Bei Errichtung, einer Stiftung, zu Lebzeiten, erhält der Stifter, die Vorteile, des § 10b EStG.
Somit, kann der Stifter über die Dotation des Grundstockvermögens einer unselbstständigen Stiftung, d.h. neben dem allgemeinen Spendenabzug von bis zu 20 % des Gesamtbetrags seiner Einkünfte und den für Stiftungs vorgesehenden Vermögens Höchstbetrag von bis zu einer Million Euro steuerlichen Abzug bringen.
Wenn eine unselbstständige Stiftung aufgelöst wird, müssen die Konsequenzen, je nach Rechtskonstruktion, im Einzelnen, durch einen Steuerberater überprüft werden.

