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Mehr Sicherheit für Steuerzahler

Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe werden Steuerzahler zukünftig besser vor rückwirkenden Gesetzesänderungen geschützt.

 

Als zum Teil verfassungswidrig erklärten die Richter die seit 1999 gültige Verlängerung der Spekulationsfrist bei privaten Grundstücksverkäufen. Ebenso gilt dies für Änderungen bei der Veräußerung von Firmenanteilen sowie für die Besteuerung von Abfindungen und ähnlichen Einkünften.

 

Es wurde in drei veröffentlichten Beschlüssen darauf hingewiesen, dass es gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße, wenn sich die Anwendung der neuen Regelung auf Fälle bezieht, die bereits vor Gesetzesverkündung abgeschlossen waren.

 

Bei den zuvor genannten Entscheidungen geht es um ähnliche Inhalte. Nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Recht blieben Gewinne aus privaten Grundstücksverkäufen steuerfrei, sofern die Zeitspanne zwischen Erwerb und Verkauf mehr als zwei Jahre betrug. Durch das am 31. März 1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz wurde diese Spekulationsfrist auf zehn Jahre verlängert.

 

Die Neuregelung wurde auch angewandt, wenn die „alte“ Zwei-Jahres-Frist abgelaufen war, das Grundstück aber erst im Jahr 1999 oder später verkauft wurde.

 

Die Verfassungsrichter haben entschieden, dass die Verlängerung auf zehn Jahre nicht anzufechten sei, wenn die zweijährige Spekulationsfrist zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war. Anders sieht es aus, wenn die Eigentümer ihr Grundstück zum 31. März bereits veräußert hatten oder steuerfrei hätten veräußern können. Durch diesen Umstand wäre eine konkret verfestigte Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoßen hätte und somit gegenstandslos sei.

 

Für teilweise verfassungswidrig erklärten die Karlsruher Richter die rückwirkende Anwendung der Neuregelung zum privaten Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Weiterhin ging es in einer Entscheidung um die Änderungen bei sogenannten „außerordentlichen Einkünften“ wie zum Beispiel Abfindungen, bei denen der wirtschaftliche Ertrag mehrere Jahre auf einen Schlag anfällt. Hier galt bis Ende 1998 ein ermäßigter Tarif, der gleichfalls mit einem Gesetz vom 31. März 1999 geändert wurde.



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