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Dipl.-Kfm. Lüder Runge
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Steuervergünstigungen für junge Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz bei den Eltern
Durch ein aktuelles Urteil (Az.: VI R 26/09) hat der Bundesfinanzhof (BFH) Alleinstehenden die Möglichkeit zu Steuervergünstigungen bei doppelter Haushaltsführung geschaffen. Junge Arbeitnehmer, die ihren Hauptwohnsitz bei den Eltern haben, können davon profitieren. Auch wenn sie keinen Beitrag zu den Wohnkosten leisten, schließt dies die steuerliche Anerkennung einer Zweitwohnung nicht aus.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger das Haus seiner Eltern, in dem diese aber noch wohnen, bereits geerbt. Ebenfalls in diesem Haus bewohnt der Kläger eine kleine Wohnung (ca. 45 m²). Die Küche sowie das Bad werden allerdings von beiden Parteien gemeinsam genutzt. Am Arbeitsort hat der Kläger eine weitere Wohnung (ca. 60 m²) angemietet und machte die Mietkosten als Kosten doppelter Haushaltsführung steuerlich geltend.
Laut gängiger Rechtsprechung der Instanzgerichte bestehe bei den Eltern kein eigener Hausstand, da sich der Kläger an den Kosten dort nicht beteilige. Diese Regelung wurde aber nun vom Bundesfinanzhof verworfen. Die obersten Steuerrichter räumen ein, dass auch Alleinstehende eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen können. Allerdings sei eine angemessene Beteiligung an den Kosten eine wichtige Tatsache für einen eigenen Hausstand bei den Eltern, jedoch keine entscheidende Voraussetzung.
Ausschlaggebend ist, ob der Arbeitnehmer an seinem Hauptwohnsitz einen eigenen Haushalt führt und er sich dort primär aufhält. Allerdings ist bei kostenloser Überlassung der Hauptwohnung genau zu prüfen, ob der Arbeitnehmer dort tatsächlich einen eigenen Hausstand führt oder ob er die elterliche Wohnung nur mit nutzt. Dies wird im vorliegenden Fall nun das Finanzgericht München klären.

