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Verfassungsmäßigkeit der Erbsteuer wird von BFH geprüft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5. Oktober 2011 (Az. II R 9/11) beschlossen, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufzufordern, dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetztes (ErbStG) beizutreten. Prüfungsobjekt sei die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (Geschwister, Neffen und Nichten) und III (fremde Dritte). Außerdem erachtet der BFH es als problematsich, dass die Grenze zwischen nicht begünstigtem Privatvermögen und dem begünstigten Betriebsvernögen mit einfachen Gestaltungen übersprungen werden kann.

Siehe man in die Vergangenheit zurück , so zeichne sich bereits ab, wie es in diesem Verfahren weitergehen kann. Denn schon vor 10 Jahren zweifelte der BFH an der Verfassungsmäßigkeit des alten ErbStG. Schon damals forderte der BFH das BMF zum Beitritt auf. Erst einige Monate später kam es zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, welches daraufhin im Jahr 2006 das ErbStG als verfassungswidrig erkannt und die Formulierung eines neuen ErbStG bis spätestens Ende des Jahres 2008 angeordnet hat. Die Umsetzung war erfolgreich, sodass am 1. Januar 2009 das neue geltende ERbStG in Kraft trat.

Wie die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit diesmal ausfällt, bleibt abzuwarten.



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