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Dipl.-Kfm. Lüder Runge

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Zuwendung des Familienheims

Das Familienwohnheim muss nicht zwingender Weise im Inland liegen, sondern kann auch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sogar in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes gelegen sein.

 

Dies führt dazu, dass viele begünstigte Gestaltungen möglich sind.  Diese reichen von der Begleichung nachträglicher Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen bis hin zu ggf. mittelbaren Grundstückszuwendungen. Selbstverständlich muss bei den Gestaltungen über Vorversterbens Problematiken nachgedacht werden, aber auch ganz wesentlich über die, was diese Regelung besonders attraktiv macht, grundsätzliche Befreiung, so dass das begünstigt erworbene Grundstück keiner Behaltepflicht unterliegt, anders als beim Erwerb von Todes wegen.

 



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