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Schwarzgeld durch Erbschaft

Wie die FT in einem Artikel erklärt, fällt mit dem Tod des Erblassers das Bankgeheimnis. Dann müssen Banken, Versicherungen Vermögensverwalter und Fondsgesellschaften dem Fiskus alle Depots und Konten melden. So kann es sein, dass die Staatskasse möglichem Schwarzgeld auf die Spur kommt und erhebliche Nachzahlungen sind die Folge.

 

Wie die FT in einem Artikel erklärt, fällt mit dem Tod des Erblassers das Bankgeheimnis. Dann müssen Banken, Versicherungen Vermögensverwalter und Fondsgesellschaften dem Fiskus alle Depots und Konten melden. So kann es sein, dass die Staatskasse möglichem Schwarzgeld auf die Spur kommt und erhebliche Nachzahlungen sind die Folge.

 

Besitzt der Verstorbene ein Schließfach, so erfahren die Beamten auch das. Hier sind sie allerdings bei der Klärung des Inhalts auf die Hilfe der Nachkommen angewiesen.


Es wird anhand des gemeldeten Kapitalvermögens geprüft, ob dieses wirklich aus dem früher offiziell angegebenen Einkommen gebildet werden konnte und ob Spekulationsgewinne immer versteuert wurden.

 

Stoßen die Beamten bei dieser Überprüfung auf unversteuerte Kapitaleinnahmen, müssen die Erben in voller Höhe für das Vergehen des Verstorbenen aufkommen. Allerdings machen sie sich nicht selbst der Steuerhinterziehung strafbar, aber aufgrund der verlängerten Verjährungsfrist von 10 Jahren müssen die Nachkommen erhebliche Steuern zuzüglich Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr nachzahlen.

Auch die Erbschaftsteuer auf das unversteuerte Vermögen ist zu zahlen.

 

Hat der Erblasser verborgene Konten im Ausland, so unterliegen die Banken dort nicht der Meldepflicht. Erfahren die Erben, dass sich im Nachlass unversteuertes Vermögen im Ausland befindet und verschweigen dies dem Fiskus, führt dieser Schritt zur eigenen Steuerhinterziehung. Dann ermittelt die Finanzbehörde zum einen aufgrund der noch nicht verjährten Steuern des Erblassers und zum anderen aufgrund der verschwiegenen Abgaben der Nachkommen. In beiden Fällen werden Hinterziehungszinsen fällig. Zwar können Erben nicht wegen der Delikte des Toten strafrechtlich verfolgt werden, wohl aber wegen eigener Fehler.



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