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Die Steuermoral des Fiskus bei Zinsbesteuerung
" Hat der deutsche Staat nicht vielleicht den guten Willen der Bürger durch eine verfehlte Zinsbesteuerung untergraben? ", - diese Frage stellt sich Professor Wagner, der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Tübingen lehrt. Er führt in einem Artikel in der Süddeutschen Zeitung aus, dass es in der Regel Rentner sind, bei denen die Steuerfahnder klingeln, wenn es um in der Schweiz nicht versteuertes Vermögen geht. Da keine Quellensteuer erhoben wurde, war es auch nicht verwunderlich, dass den Bürgern jegliches Unrechtsbewußtsein fehlte. So wurde für Schwarzgeldanlagen im Ausland von Luxenburger Filialen deutscher Banken großflächlich in Deutschland beworben.
Die Besteuerung von Zinseinkünften regte nicht nur in der Vergangenheit Bestürzung beim Bundesverfassungsgericht, sondern wurde auch in der Politik immer wieder konträr diskutiert.
Die Richter aus Karlsruhe hatten auf eine formale Gleichstellung der Quellenbesteuerung von Kapital- und Arbeitseinkünften gedrängt. Sie haben es aber versäumt, die Berechtigung der Zinsbesteuerung trotz Inflation auch materiell zu prüfen und sich auf die Geltung des Nominalwert-Prinzips in der Rechtsordnung zurückgezogen. Gerade zu der Zeit, als der Deutsche Staat den Zinsabschlag durchsetzte, hat sich unter Wissenschaftlern weltweit die Einsicht durchgesetzt, dass zwischen der Steuerbelastung von Arbeits- und Kapitaleinkünften zu differenzieren sei, während der Zufluss von 100,-- Euro Geldlohn die Kaufkraft des Arbeitnehmers um den gleichen Betrag erhöht, basieren Kapitaleinkünfte auf einem virtuellen Vermögenszuwachs, dessen Berechnung die Inflation übersieht. Wenn Arbeits- und Kapitaleinkommen materiell ganz verschieden ermittelt werden, ziehen die Folgen des Bundesverfassungsgerichts nach der formellen steuerlichen Gleichbehandlung in Leere. Angesichts des Nachdrucks bei der Durchsetzung der Zinsbesteuerung und ihrer gleichzeitig schwindenden materiellen Legitimation befanden sich Bezieher von Kapitaleinkommen in Deutschland seither in einer ungemütlichen und auf Dauer rechtlich unhaltbaren Situation.
Aus all dem und insbesondere aufgrund des fehlenden Formwillens der öffentlichen Hand, leitet Professor Wagner ab, dass die Gesetzgebung nunmehr ihr eigenes Versäumen zum Anlass nehmen solle, um ein geordnetes Recycling der Schwarzgeldkonten einzuleiten. Dies gilt unabhängig von der individuellen Strafbarkeit der einzelnen Fälle.
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