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Verhalten bei Hausdurchsuchungen durch die Steuerfahndung

Für die Steuerfahndung in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gehört die Hausdurchsuchung zu den alltäglichen Dingen. Für den betroffenen Steuerpflichtigen stellt sie in der Regel eine völlig überraschende und unbekannte Situation dar.


Die Steuerfahndung sucht in der Regel nicht nur die Geschäftsräume auf, sondern dringt auch in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen ein. Die Befugnisse der Steuerfahndung sind zwar weitreichend - allerdings nicht ohne Grenzen. Dies sollte jedem von der Steuerfahndung Betroffenen bewußt sein. Den Beamten der Steuerfahndung muss, wenn ein ordnungsgemäßer Durchsuchungsbeschluss vorliegt, Zutritt gewährt werden. Es gilt aber trotz des Schocks die Situation mit der notwendigen Ruhe zu meistern und die eigenen Rechte zu wahren.

Liegt ein rechtmäßiger Durchsuchungsbefehl vor, so erlaubt es den Beamten der Steuerfahndung nicht nur sämtliche Räumlichkeiten systematisch einzusehen und zu durchsuchen, d. h. es werden Schränke, Tresore, Schubladen, Aktenschränke, aber auch Brief- und Handtaschen durchsucht, sondern auch eine körperliche Durchsuchung ist grundsätzlich zulässig.

Ein besonders kontrolliertes Verhalten ermöglicht in der Regel ohne großes Aufsehen die Durchsuchungsmaßnahmen zeitnah zu beenden. Dem von der Steuerfahndung Betroffenen ist zu raten, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen und umgehend einen Berater hinzuzuziehen, gleichzeitig muss allerdings davon abgeraten werden, die Beamten der Steuerfahndung ungeprüft Schalten und Walten zu lassen und jedes Vorgehen der Beamten ohne Widerspruch zu dulden.

In der Praxis erscheint die Steuerfahndung in der Regel in den frühen Morgenstunden. Kommt es tatsächlich zu dem Fall der Hausdurchsuchung, so wird der hinzugezogene Berater zunächst den Durchsuchungsbeschluss überprüfen. Liegt ein rechtmäßiger Durchsuchungsbeschluss vor, so muss er folgenden Inhalt aufweisen:

  • Es muss sich um einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss handeln.
  • Der Erlass des richterlichen Durchsuchungsbeschluss darf nicht mehr als 6 Monate zurückliegen.
  • Der Durchsuchungsbeschluss muss Angaben hinsichtlich des Vorwurfes der Steuergefährdung bzw. der leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung beinhalten.
  • Den Verkürzungs- bzw. Tatzeitraum, die Steuerart und auch die beispielhafte Beschreibung der aufzufindenden Unterlagen und die Begründung des Tatverdachtes.
  • Bereits an dieser Stelle hat der durch die Steuerfahndung Betroffene die Möglichkeit zu überprüfen, ob der im Durchsuchungsbefehl angegebene Steuerverkürzungszeitraum innerhalb der Strafverfolgungsverjährung liegt. Grundsätzlich muss der Betroffene von seinem Schweigerecht belehrt werden. Auch die anwesenden Angehörigen haben ein solches und müssen hierüber belehrt werden. Erfolgt keine Belehrung so führt dies grundsätzlich zu einem strafrechtlichen Verwertungsverbot. Die steuerrechtliche Verwertungsbefugnis ist hiervon aber nicht betroffen. Eine Pflicht zur Aussage besteht grundsätzlich nicht.

Folgende Angaben können gefordert und müssen erteilt werden:

  • Vor-/Zuname
  • Geburtsname/-ort
  • Tag der Geburt
  • Familienstand
  • Beruf
  • Wohnort
  • Staatsangehörigkeit

Grundsätzlich sollte dann anschließend der Steuerpflichtige seinen Steuerberater bzw. seinen Rechtsanwalt telefonisch kontaktieren, damit dieser – so sollte es in der Praxis sein – unverzüglich anwesend ist. In der Regel wird die Steuerfahndung mit der Hausdurchsuchung warten, bis der Berater erscheint. Der Durchsuchungsleiter wird dann unmittelbar nach dem Eintreffen des Beraters nach dem Aufbewahrungsort von durchsuchungsbeschlusserfassten Unterlagen fragen.

Werden die Beamten der Steuerfahndung zum Aufbewahrungsort der Unterlagen geführt, nach denen gesucht wird, so bietet es den Vorteil einer zeitnahen Beendigung der Durchsuchungsmaßnahme. In der Regel wird dadurch ein übermäßiges Durchwühlen der Räumlichkeiten weitestgehend verhindert. Ansonsten werden die Beamten beginnen, die Räumlichkeiten systematsich und akribisch zu durchsuchen.

Der hinzugezogene Berater wird bei Beendigung der Durchsuchung sein Augenmerk auf folgendes richten. Besteht der geringste Zweifel ob die Steuerfahndung zur Mitnahme sämtlicher aufgefundenen Unterlagen berechtigt ist, so wird der Berater auf eine gesonderte Verpackung hinweisen. Der Vorteil der Versiegelung besteht darin, dass die Unterlagen dann zunächst, bevor eine Verwertung durch die Beamten der Steuerfahndung erfolgen kann, dem Ermittlungsrichter zur Prüfung vorgelegt werden müssen.

Sofern die durch die Steuerfahndung mitgenommenen Unterlagen zwingend für private oder berufliche Zwecke benötigt werden, sollte der Durchsuchungsleiter um Erstellung von Kopien gebeten werden. In der Praxis wird diesem Wunsch aber nur dann nachgekommen, wenn es sich um wenige Kopien handelt. Ansonsten können auf entsprechenden Antrag die Unterlagen an amtsstelle kopiert werden. Dies hat natürlich auf Kosten des Betroffenen zu erfolgen.

Nach Abschluss der Durchsuchung fertigt die Steuerfahndung ein Verzeichnis über die mitgenommenen Unterlagen an. Das durch die Beamten der Steuerfahndung gefertigte Verzeichnis ist durch den Betroffenen zu unterzeichnen.



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